Schulhelfer
Was sind Schulhelfer?
Kinder mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf oder mit besonderem Bedarf an Pflege und Hilfe können einen Schulhelfer erhalten, der ihnen hilft, den schulischen Alltag besser zu bewältigen.
Welche Aufgaben übernimmt ein Schulhelfer?
- Orientierungs- u. Mobilitätstraining innerhalb des Schulgeländes, aber auch bei Unterrichtsabläufen, Ausflügen, Klassenfahrten etc.
- Hilfestellungen bei Ess- und Trinkverhalten, An- und Auskleiden und Toilettengängen (z. B. Windelwechsel)
- Durchführung von Unterrichtsaktivitäten (z. B. Sport)
- Einsatz und Gebrauch von kommunikativen, optischen und orthopädischen Hilfsmitteln, die der Unterstützung dienen
- Einsatz von besonderen Unterrichtsmitteln im Bereich künstlerische und handwerkliche Aktivitäten (z. B. PC-Arbeiten wie Installation etc.)
- Beaufsichtigung während des Unterrichts, wenn es um das Umsetzen gestellte Aufgaben geht
- Absprachen mit Lehrkörpern, wie bestimmte Unterrichtsmaterialien individuell auf das jeweilige Kind zugeschnitten werden können
Wer muss den Antrag stellen bzw. wie sieht der Antragsweg aus?
Wenn das Kind auf Wunsch der Eltern integrativ beschult werden soll, stellen die Eltern bei der Schule in ihrem Einziehungsgebiet einen Antrag auf „Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf“ . Die Schule leitet diesen Antrag an die Schulaufsicht weiter, die dann prüft, ob die Schule über die Gegebenheiten verfügt, um dieses Kind aufzunehmen (…..). Wird der Antrag befürwortet, können Schulhelferstunden von der Schulleitung beantragt werden. Dieser Antrag wird dann wiederum von der Koordinationsstelle im sonderpädagogischen Förderzentrum des Bezirks Reinickendorf geprüft.
Zuständig wäre:
Frau Boldt
(Stand 01/2010)
Lauterbach-Grundschule
Senftenberger Ring 41
13435 Berlin
Tel. (0 30)/40 30 38 19
Hier wird über das Kontingent an Stunden entschieden, welche der Schule für das folgende Schuljahr zur Einstellung von Schulhelfern genehmigt wird.
Welcher Personenkreis kann einen Schulhelfer erhalten?
Kinder, die eine Zuordnung nach §53 oder §54 des SGB XII, und nach §35a SGB VIII erhalten haben. Es muss ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf, bzw. ein besonderer Bedarf an Pflege und Hilfe existieren.
Stand:2009