Versorgungsamt

Versorgungsamt

Einen Ausweis auf Schwerbehinderung beantragt man am Besten sofort nach Geburt des Kindes. Den Antrag erhält man beim Versorgungsamt. Man kann ihn sich zu senden lassen oder im Internet herunterladen unter:

https://www.berlin.de/lageso/behinderung/

Personen mit Down-Syndrom können einen unbefristeten Schwerbehindertenantrag stellen. Somit entfällt die regelmäßige Verlängerung!

Achtung:
Die Versorgungsämter sind noch einmal in Bundesländer unterteilt!

Früher erhielten Kinder mit Diagnose Down-Syndrom einen Schwerbehindertenausweis mit 100%. Diese Regelung gibt es nur noch in einigen Bundesländern. Jetzt werden die Kinder mit 50% -80% GdB (Grad der Behinderung) eingestuft. Durch die Frühförderung wird davon ausgegangen, das der Grad der Behinderung niedriger angesetzt werden kann. Doch die Behinderung, die durch das Down-Syndrom ausgelöst wird, kann ja nicht behoben werden. Auf folgende Merkmale, die im Ausweis eingetragen werden können, sollte man achten. Diese sind „B“, „G“ und „H“.
Auf die Bedeutung der Buchstaben wird später eingegangen.

Meistens sind die Ausweise so ausgelegt, das man gezwungen ist, einen Widerspruch einzulegen. Entweder ist der Grad der Behinderung zu niedrig oder es fehlt das eine oder andere Merkzeichen. Mitarbeiter probieren die Antragsteller einzuschüchtern, mit Aussagen wie „Seien Sie zufrieden!“ oder „Sie haben keine Chance auf zusätzliche Prozente oder Merkmale!“. Haben Sie Mut und kämpfen Sie!

Haben Sie sich entschieden einen Widerspruch einzulegen, dann gehen Sie in ihren Begründungen auf die Besonderheiten Ihres Kindes ein. Das Versorgungsamt muss dann eine Einzelfallentscheidung treffen. Verdeutlichen Sie, das die Betreuungsnotwendigkeit bei ihrem Kind erheblich abweicht gegenüber einem Kind ohne Handicap!
Beispiele dafür können sein:

Erheblicher Mehraufwand bei der Betreuung
Erhöhte Wachsamkeit wegen eventuellen Fehlverhaltens
Erschwerte Haushaltsführung (Wäsche, Ernährung etc.)
Vermehrter Zeitaufwand für Arzt- u. Therapeutentermine

Achtung:
Wörter wie erheblich, erhöht, erschwert und vermehrt sind Schlagwörter, die Sie immer mit einbringen sollten!
Außerdem kann man die Rechtsberatung der Lebenshilfe um Hilfe bitten, wenn man sich nicht zutraut den Widerspruch selbst zu stellen!

So nun noch einmal zurück zu den Merkzeichen!

H“ = Hilflosigkeit
Als hilflos zählen Menschen, die mehr als 6 Monate hilflos sein werden. Menschen mit angeborene Behinderungen haben also ein Anrecht auf dieses Merkzeichen. Außerdem erhält man vom Finanzamt einen Steuerfreibetrag, der sich aber durch Steuerreformen eventuell verändern kann.

B“ = Begleitung
Wer das Merkzeichen „H“, „aG“ oder „G“ im Ausweis vermerkt hat, der hat die Voraussetzungen erfüllt, um das „B“ zu bekommen. Bei Bus- u. Bahnfahrten darf der Behinderte eine beliebige Begleitperson kostenlose mitnehmen. Im Nahverkehr und innerdeutschen Flugverkehrwird der Behinderte kostenlos befördert! Das B Kann auch Vergünstigungen erbringen bei Museen, Schwimmbädern etc.!

G“ = Erhebliche Beeinträchtigungen i. d. Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Bei Menschen mit geistiger Behinderung ist der Orientierungssinn erheblich eingeschränkt, so dass auch dieses Merkzeichen zum Tragen kommt!

Den genauen Wortlaut bzw. die Beschreibung finden Sie auf der Internetseite vom Versorgungsamt oder Sie nutzen diesen Link!

https://www.berlin.de/lageso/behinderung/schwerbehinderung-versorgungsamt/merkzeichen/